Ausnahmebestimmungen

Im Gesetz ist eine Ausnahmebestimmung aufgenommen worden. Damit wird auf besondere Umstände und persönliche Härtefälle Rücksicht genommen. Bei einigen Bauten bestehen gebäudespezifische Besonderheiten oder andere besondere Situationen (z.B.: historische Gebäude, spezielle industriell-gewerbliche oder landwirtschaftliche Prozesse, Räumlichkeiten mit unregelmässiger Nutzung, etc.). In solchen Fällen sind Ausnahmen möglich. Ebenfalls können Ausnahmen bei unverhältnismässigen Härtefällen gewährt werden. Ausnahmen können auch mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Ausnahmegesuche müssen den üblichen Kriterien entsprechen und es können für die Beurteilung notwendige Nachweise verlangt werden (z.B. Denkmalpflege, Bauphysik etc.). Die Zuständigkeit obliegt der jeweils fachlich zuständigen Behörde.