Übersicht über die Effizienzmassnahmen
CO₂–Grenzwerte
Neue fossile Heizungen sollen nicht verboten werden, aber deren CO2–Ausstoss muss einen gewissen Grenzwert einhalten. Diese Notwendigkeit tritt jedoch erst dann ein, wenn eine Neuinstallation einer fossilen Heizung erfolgt oder eine bestehende fossile Heizung wiederum durch eine neue fossile Heizung ersetzt werden soll. Der Grenzwert zeigt auf, wieviel CO2–Emission pro beheizte Fläche des Gebäudes zulässig ist (CO2–Ausstoss pro Energiebezugsfläche des Gebäudes).
Die Bemessung des CO2–Grenzwertes wird aufzeigen, ob dieser Wert erfüllt ist oder nicht. Ist er erfüllt (also unter dem Grenzwert), ist ein Einbau einer neuen fossilen Heizung problemlos und ohne Einschränkungen möglich. Ist er nicht erfüllt (also über dem Grenzwert) wird durch die Ermittlung aufgezeigt, dass ein gewisser energetischer Sanierungsbedarf bestehen würde, wenn man doch wieder eine neue fossile Heizung einbauen möchte (also z.B. eine notwendige
Isolation/Dämmung oder Fenstererneuerung).
Dem Eigentümer wird es ermöglicht, besser zu evaluieren, ob neben dem Einbau einer neuen fossilen Heizung nicht auch eine bessere erneuerbare Heizungsvariante in Frage käme (z.B. Wärmepumpe, Pelletheizung, etc.). Wenn man sich für eine erneuerbare Heizungsvariante entscheiden würde, sind natürlich keine Grenzwerte einzuhalten, da diese ja keinen direkten CO2–Ausstoss verursachen. Diese gelten also nur, wenn eine neue fossile Heizung eingebaut würde.
Im Rahmen der Umsetzung soll der voraussichtliche Grenzwert bei 24 kg CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche festgelegt werden. Dieser Wert orientiert sich damit an der Grenze zwischen den Effizienzkategorien C und D des Gebäudeausweises der Kantone und geht klar weniger weit als im abgelehnten CO2–Gesetz (13.06.2021).
Mit den beiden Beispielen kann die Anwendung der CO2–Grenzwerte verdeutlicht werden.
Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Bei der zukünftigen Planung und Realisierung von Neubauten soll die Elektrizitätsgewinnung auf der Grundlage erneuerbarer Energien ein fester Bestandteil werden. Die Technologien, Einsatzmöglichkeiten und Praxiserfahrungen (z.B. Photovoltaik) sind heutzutage ausreichend etabliert, so dass die Anforderungen in der Praxis problemlos umsetzbar sind. Der zu erreichende Wert bemisst sich an der Energiebezugsfläche des jeweiligen Gebäudes und wird mit dem in der Schweiz bereits anerkannten Wert von 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche eines Gebäudes (beheizte Fläche) festgelegt. Das Beispiel zeigt auf, wie dies heute bei einem exemplarischen Neubau umgesetzt werden kann.
Die Eigenstromerzeugung wird bei Neubauten nicht verlangt, wenn die Bauherrschaft aufzeigen kann, dass sie technisch nicht möglich ist, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist, namentlich sich die notwendigen Investitionen in die Anlage zur Eigenstromerzeugung und die dazugehörigen Installationen während der Lebensdauer nicht amortisieren lassen.
Elektrische Widerstandsheizungen
Fest installierte elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung oder Brauchwarmwassererwärmung (Boiler) sind für einen sehr hohen Stromverbrauch verantwortlich. Gewisse Arten sind deshalb schon heute nicht mehr zulässig. Die verschiedenen Arten werden nun zusammengefasst und dürfen noch so lange betrieben werden, wie sie funktionieren. Eine Neuinstallation oder ein Ersatz wird nicht mehr möglich sein.
Vorbildfunktion öffentlicher Bauten
Die öffentliche Hand will bei ihren Bauten auf vorbildliche Art und Weise die Energieeffizienz vorantreiben. Deshalb können bei diesen Gebäuden erhöhte Minimalanforderungen an die Energienutzung gestellt werden.