Häufige Fragen und Antworten

Müssen die Gesuchsunterlagen vor Baubeginn bei der Energiefachstelle sein oder reicht die Onlineeingabe?

Das Gesuch muss vollständig vor Baubeginn bei der Energiefachstelle eingetroffen sein. Die Onlineeingabe reicht nicht aus. Als Datum der Einreichung gilt der Posteingang bei der Energiefachstelle.

Ich habe ein Gesuch eingereicht. Wann erhalte ich Bescheid, ob ich Anspruch auf Fördergelder habe?

Vollständig und prüffähig eingereichte Gesuche erhalten im Normalfall nach 4 bis 6 Wochen eine Zusage- oder Absageverfügung per Post.

Wass muss ich tun, wenn ich die Zusage erhalten und die Massnahme umgesetzt habe?

Der bisherige Gesuchsteller muss das Abschlussformular generieren, vom Eigentümer unterzeichnen lassen und uns mit allen nötigen Unterlagen einreichen.

Sind alternative Gebäude‐Labels förderberechtigt, die gleich oder strengere Auflagen wie MINERGIE besitzen?

Nein, es zählen die Anforderungen gemäss HFM 2015.

Ist ein MINERGIE Projekt mit einer Photovoltaik Anlage, die durch die KEV, EiV unterstützt wird und zur Erreichung des Gebäudezertifikats benötigt wird förderberechtigt?

Ja, ein MINERGIE‐P Neubau mit einer durch die KEV oder der EiV unterstützten Photovoltaikanlage (PV) ist über M‐16 förderberechtigt. Nicht förderberechtigt ist jedoch die Massnahme zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

Ist eine Auszahlung mit Vorbehalt möglich auch wenn noch kein definitives Zertifikat vorliegt?

Nein, für die Auszahlung muss das für die Massnahme geforderte definitive Zertifikat von Minergie vorliegen.